Auslandsaufenthalte sind in der Einführungsphase und dem 1. Jahr der Qualifikationsphase möglich.

Beurlaubung für Auslandsaufenthalte

Die Beurlaubung einer Schülerin oder eines Schülers in der Oberstufe kann nur in der Einführungsphase (Stufe 10) oder in der Qualifikationsphase 1 (Stufe 11) erfolgen. Eine Beurlaubung in der Qualifikationsphase 2 (Stufe 12) ist nicht möglich.

Der Antrag für den Auslandsaufenthalt wird an den Schulleiter gerichtet. Dieser entscheidet über die Genehmigung.

Fortsetzung der Schullaufbahn nach Rückkehr

Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn in der Regel dort fortgeführt, wo der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. In der Praxis ergeben sich daraus folgende Beispiele:

  1. Sollte der Auslandsaufenthalt für ein halbes Jahr geplant sein, gilt für die Einführungsphase folgendes: geht die Schülerin oder der Schüler im 1. Halbjahr, so wird die Schullaufbahn im 2. Halbjahr fortgesetzt. Ein Aufenthalt im 2. Halbjahr ist nur dann sinnvoll, wenn ein entsprechendes Notenbild vorliegt (siehe Merkblatt Auslandsaufenthalt). Nach der Rückkehr setzt die Schülerin oder der Schüler die Laufbahn in der Qualifikationsphase 1 fort.
  2. Sollte der Auslandsaufenthalt für ein ganzes Jahr geplant sein, so gelten für die Einführungsphase und die Qualifikationsphase 1 dieselben Regeln: die Schullaufbahn wird in der Einführungsphase bzw. der Qualifikationsphase 1 fortgesetzt.

Nach dem Aufenthalt ist ein Nachweis über die durchgehende Teilnahme am Unterricht an einer ausländischen Schule zu erbringen. Ausländische Leistungsnachweise können nicht anerkannt werden.